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▷ Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnung

Womit man online kaum rechnet, was aber interessant ist: Das Bürokratieentlastungsgesetz II

Auf Rechnungen unter 250.- Euro Brutto muss man keinen Rechnungsempfänger ausgeben, ergo die Daten gar nicht einholen. Was ja wieder dem Datenschutzgesetz online zugute kommt: was ich nicht einhole, muss ich nicht speichern, muss ich nicht verschlüsselt sichern.

Weniger Daten = Weniger Aufwand

Das Gesetz wurde in 2017 (sogar rückwirkend) geändert, vorher waren es nur 150.- Euro brutto:

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € an. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen Vereinfachungseffekt vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten.

Geringere Anforderungen für Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthält. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug aus sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG ist insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Handelsblatt: http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2017/05/15/anhebung-der-grenze-fuer-kleinbetragsrechnungen-auf-250-e-durch-das-buerokratieentlastungsgesetz-ii/

Was bedeutet das jetzt für den Onlinehandel?

Nochmal ein Auszug aus dem Beitrag vom Handelsblatt, besser kann man das nicht formulieren:

Die Kleinbetragsregelung findet bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuld in Fällen des § 13b UStG keine Anwendung.

Die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend ab 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen in Höhe von 150 €-250 € (brutto) empfangen, dürfen sich freuen. Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, sondern lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Die praktischen Anwendungsprobleme der Kleinbetragsrechnung bleiben jedoch auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II bestehen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. Als Folge versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

Empfehlung

Unternehmer sollten auch weiterhin darauf achten, dass Kleinbetragsrechnungen lediglich die notwendigen Rechnungsangaben des § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

Ich gefährde also meine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn ich Daten unvollständig oder falsch erfasse. Zum Beispiel wenn ein Kunde ins Feld Anschrift asdfasdf einträgt und so bestellt. Dann sind das falsche Angaben.

§ 33 UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

Die Frage ist jetzt: fallen Leistungen aus dem Gesetz für Telekommunikationsdienstleistungen (TelKoDL) auch unter die Grenze für Kleinbetragsrechnung oder nicht? Denn dann könnte ich ja immer 19% deutsche Mehrwertsteuer ansetzen und müsste gar nicht fragen, wo die Kunden herkommen. Weniger Daten, weniger Arbeit. Oder steht das Gesetz für TelKoDL „über“ dem Gesetz für die Kleinbetragsrechnung und ich bin verpflichtet, diese Daten online abzufragen? Und wenn ich Sie abfragen MUSS, was ist, wenn ein Kunde (B2C) falsche Angaben macht? Zum Beispiel schreibt, er sitzt in Portugal und tatsächlich zieht er grad um und ist in Spanien gemeldet… Muss ich dann nachträglich die Steuer nach Spanien bezahlen und wie bekomme ich mein Geld von Portugal wieder zurück? #MOSS

Gut, bei B2B über die UStID ist das einfach. 🙂

Diese Frage hab ich mal Herrn Dr. Matthias Oldiges gestellt und bin gespannt, was er antwortet 🙂

Nachtrag:

Dr. Matthias Oldiges hat prompt geantwortet:

Liebe Frau Lindner,

nach einer ersten Einschätzungen sind die Leistungen im B2C-Fall als elektronische Dienstleistungen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (vgl. § 3a Abs. 5 UStG). Soweit der Leistungsempfänger seinen Sitz in Spanien hat, fällt spanische Umsatzsteuer an.

Die deutschen Regelungen zur Rechnungsstellung (inkl. Kleinbetragsrechnungen) finden keine Anwendung, da der Umsatz nicht in Deutschland steuerbar ist.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Damit ist jetzt leider auf jeden Fall klar, dass man das MOSS nicht umgehen kann 🙁



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Kommentare

HD24 11. März 2018 um 17:39

Vielen lieben Dank für den Kommentar!

Mir war die gesamte Regelung bis dato noch nicht bewusst.

Wieder was gelernt 🙂

LG Claudio


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