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Geoblocking

Geoblocking

Das sog. Geoblocking ist eine Technik, die Internetinhalte und Shoppingseiten für bestimmte Regionen sperrt oder deren Aufruf nur in einigen Ländern zulässt.


Die EU-Kommission bzw. das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist der Meinung, dass:

… Europäische Verbraucher werden mittels Geoblocking viel zu oft daran gehindert, in anderen EU-Ländern Waren zu kaufen oder auf digitale Online-Inhalte zuzugreifen. …

und

… Diese Form der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes soll beim Online-Shopping zum größten Teil bald schon der Vergangenheit angehören. …

Link zum Beitrag: Europäisches Verbraucherzentrum

Der EU-Kommission geht es also darum, „Hindernisse im elektronischen Handel“ zu beseitigen. Ich sehe da eher programmiertechnische Schwierigkeiten für alle Onlineshopbesitzer auf uns zukommen…

Das Verbraucherzentrum bringt hierzu auch ein Beispiel:

Beispiel Online-Shopping:

Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland und wollen bei einem italienischen Online-Shop Kleidung bestellen. Nachdem Sie die italienische Internet-Adresse eingegeben haben, werden Sie automatisch zur deutschen Seite des Händlers weitergeleitet. Hier ist der Artikel, den Sie kaufen möchten jedoch nicht verfügbar oder teurer. Oder der Kauf auf der italienischen Website scheitert, weil Sie in der Bestellmaske Ihren deutschen Wohnort nicht eintragen können.

Beispiel Online-Portabilität:

Sie haben ein Abonnement bei einem deutschen Video-on-Demand-Anbieter abgeschlossen und wollen während Ihres Urlaubs in Spanien Videos abrufen. Der Zugriff wird Ihnen verwehrt, da die Filme nur von Deutschland aus verfügbar sind.

Was ändert sich für den Nutzer?

Am 1. April trat mit der Portabilitätsverordnung die erste Maßnahme in Kraft. Im zweiten Schritt soll Ende 2018 die Geoblocking-Verordnung Hindernisse im elektronischen Handel beseitigen.

Die Europäische Kommission will Verbrauchern und Unternehmen den grenzüberschreitenden Zugang nicht nur für Waren sondern auch für Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt erleichtern. Dazu sollen bis Ende 2018 verschiedene Gesetze in Kraft treten, die das ungerechtfertigte Geoblocking in der EU verbieten. Sie sind Teil der „Digital Strategie“ der Europäischen Kommission zur Ankurbelung des Online-Handels.

Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking

Ende 2018 soll die Geoblocking-Verordnung in Kraft treten. Damit soll der Zugang von Verbrauchern zu Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten geregelt werden:

  • Händler dürfen Verbraucher nur noch nach deren ausdrücklicher Zustimmung auf länderspezifische Webseiten umleiten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies aus zwingenden rechtlichen Gründen notwendig ist.
  • Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, mit einem Händler ihrer Wahl im EU-Ausland einen Vertrag abzuschließen. Zwar wird der Händler nicht dazu verpflichtet die Ware ins Ausland zu liefern, allerdings muss er die Abholung der Ware oder aber eine selbstständige Organisation der Lieferung durch den Kunden ermöglichen. Der Händler darf auch freiwillig in bestimmte Länder liefern und bestimmte Länder von der Lieferung ausschließen. Kunden aus den ausgeschlossenen Ländern müssen dann aber wiederum die Möglichkeit haben, die Ware abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
  • Verbrauchern muss es möglich sein, eine Dienstleistung im Land des Anbieters zu gleichen Bedingungen wie Einheimische in Anspruch zu nehmen.
  • Rein elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind (z. B. Software oder Webhosting), müssen EU-weit erworben werden können.
  • Die Geschäftsbedingungen müssen für alle Kunden aus dem In- und Ausland gleich sein.
  • Den Händlern steht es weiterhin frei, nur bestimmte Zahlungsmittel anzubieten, solange mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel dabei ist.

Ausnahmen

Folgende Bereiche sind lt. Verbraucherschutz von der Geoblocking-Verordnung ausgenommen:

  • Urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte (z. B. Musik, Filme, Übertragung von Sportereignissen, E-Books, Videospiele und Musik-Streaming),
  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Abgabe & Bereitsstellung von Arzneimitteln),
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Versicherungen, Geldanlagen),
  • Personentransport (z. B. Flug- und Bustickets),
  • Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro.

Hilfreiche Links:

Studien der EU zum Thema

Mehr Informationen auf der Seite der Europäischen Kommission (engl.): Consumer Scoreboards

Mehr Informationen auf der Seite der Europäischen Kommission (engl.): Market Monitoring


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