Portabilitätsverordnung (EU)
„Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar“ – wer kennt diesen Satz nicht. Wenn man in einem bestimmten Land ist, werden (bezahlte) Abo-Inhalte blockiert, wie z.B. Videos, E-Books oder Musiktitel.
Die Portabilitätsverordnung (EU)
Seit 1. April 2018 in Kraft: Portabilitätsverordnung (EU)
Dienste müssen unter denselben Bedingungen wie im Heimatland zur Verfügung stehen, wie z.B. Streamingdienst, Abonnement zum Download, Sendung auf Abruf, Live-Übertragung: selber Inhalt, selbe Anzahl von Endgeräten.
Vorsicht: Eine grenzüberschreitende Portabilität muss nur für Bezahldienste sichergestellt sein!
Die Portabilitätsverordnung
Am 01. April 2018 trat nun eine EU-Verordnung in Kraft, die es in Zukunft ermöglichen soll, die im Inland erworbenen Abonnements auch im Ausland zu nutzen. Wenn man sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhält (Urlaub, Geschäftsreise), müssen auch dort die heimischen zahlungspflichtigen Abos verfügbar sein, mit denen man z. B. seine Lieblingsserie schauen oder Lieblingsmusik hören kann. Die Verordnung soll die grenzüberschreitende Portabilität von digitalen Inhalten innerhalb der EU verbessern.
Man kann dann EU-weit folgende Inhalte abrufen, wenn man sie im Heimatland erworben hat:
- Streamingdienste, wie z. B. Netflix, Amazon Prime oder Spotify,
- Abonnements zum Download von E-Books,
- Sendungen der privaten TV-Sender auf Abruf,
- Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen, z. B. über Sky Go, Eurosport oder DAZN.
Die Dienste müssen unter denselben Bedingungen wie im Heimatland zur Verfügung stehen: selber Inhalt, selbe Produktauswahl, selbe Anzahl von Endgeräten und dieselben Funktionen. Auch Verträge, die schon vor dem 01. April 2018 abgeschlossen wurden, profitieren von dieser Neuregelung.
Vorsicht!
Die grenzüberschreitende Portabilität muss nur für Bezahldienste sichergestellt sein.
Anbieter von kostenfreien Inhalten dürfen wählen, ob sie ihre Inhalte nur im Inland oder auch im Ausland bereitstellen. Dies gilt z.B. auch für Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender.
Die Neuregelungen sind nur auf vorübergehende Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Eine Person, die in Deutschland lebt, hat jedoch auch weiterhin nicht das Recht ein Abonnement für einen französischen Bezahlfernsehsender abzuschließen und dauerhaft im Inland zu nutzen.
Der Begriff „vorübergehend“ wird von der Verordnung nicht definiert. Die Anbieter von Diensten können Nutzern, die sich z. B. wegen eines Umzugs dauerhaft im Ausland befinden, den Zugang zu den Inhalten verweigern. Sie sind berechtigt, den gewöhnlichen Aufenthalt etwa anhand der Rechnungsadresse, des Zahlungsmittels, der IP-Adresse oder des Internetproviders zu bestimmen.
Stand März 2018
Nützliche Links
Website Europäisches Parlament
Wer gerne online einkauft, soll bald einen besseren grenzübergreifenden Zugriff auf Waren und Buchungen etwa von Hotelzimmern, Mietwagen oder Konzertkarten erhalten.
Händler müssen Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, d.h. ihnen Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren – wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
-
Der Zielort der Bestellung (z.B. von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land;
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Es handelt sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls;
-
Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte vorerst ausgeschlossen
Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik oder Online-Spiele fallen vorerst nicht unter die neuen Regeln. Die Verhandlungsführer des Parlaments haben jedoch eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte. Auch audiovisuelle und Transportdienstleistungen sind vorerst vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Die Geoblocking-Verordnung wurde am 20. November 2017 von den Verhandlungsführern des Parlaments und des Rates vorläufig verabschiedet. Die neuen Vorschriften werden neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.
EU-Verordnung 2018 als PDF
VERORDNUNG (EU) 2017/1128 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für
den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2017/1128 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)
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